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- - - Stürmische Zeiten: gegen kalte Zugluft, die durchs Dach reinbläst, können wir die Winddichtheit verbessern, siehe Menü Dachdämmung -> "Winddicht durch Dämmung?" (5. Untermenü von UNTEN) - - - RENAISSANCE FÜR REETDÄCHER - - - Einblasdämmung ist für Reetdächer ein echter "Gamechanger", im Brandschutz, Wärmeschutz und Feuchtehaushalt; nachträglich oder als Erstausstattung, und bezahlbar! Siehe Menü Dachdämmung -> Reetdachdämmung (so ungefähr mittig in der Untermenü-Liste).

Zertifikate

Nach Ausführung erhalten Sie von uns eine Baustellenbescheinigung mit allen Angaben, die in der DIBt-Zulassung des Dämmstoffherstellers (bei Rockwool z.B. in der Zulassung Z-23.11-1612, dort Abschnitt 4.5, Seite 7) gefordert werden. Sie enthält Angaben nur zur Schachtverfüllung - hauptsächlich die Identifizierung (Benennung) des Schachtes, wie groß, und wie viel Steinwolle eingeblasen wurde, um eine setzungssichere und hohlraumfreie Verfüllung zu gewähreisten.

Was ist eine Übereinstimmungserklärung:
Im "allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis" (Bauart-AbP, bei Rockwool z.B. Nr. P-MPA-E-05-019 des Materialprüfungsamtes NRW) werden zahlreiche Anforderungen an den Schacht formuliert z.B. hinsichtlich Schachtgröße, Rahmenkonstruktion, Beplankung, Deckenkonstruktion, Durchdringungen und Abstände der Leitungen zueinander und zu den Schachtwänden.

Die Anforderungen sind in den Ziffern 2.1 bis 2.7 aufgelistet, wobei Ziff. 2.1 bis 2.6 den Trockenbauer und Installateur betreffen. Die Verfüllung der Schächte mit Steinwolle ersetzt viele der Anforderungen, wenn sie nicht vorliegen. Dies zu beurteilen, erfordert profundes Fachwissen. Für deren Beurteilung ist der Brandschützer ausgebildet, nicht der Einblasdämmer.

Nach dem Wortlaut des AbP (Seite 7, Ziffer 3 Übereinstimmungsnachweis) muß "der Hersteller des Installationsschachtes" die Übereinstimmung des gebauten Schachtes mit diesen Anforderungen in einer sog. "Übereinstimmungserklärung" bestätigen. Diese Ziffer 3 in der Bauart-AbP ist etwas unglücklich formuliert, da es nicht einmal im Neubau DEN HERSTELLER gibt, der einen Schacht in Gänze herstellt, also mit Leitungen, Deckendurchbrüchen und Schachtwänden. In der nachträglichen Brandschutzsanierung erst recht nicht. Schächte sind ein Gemeinschaftswerk von Installateur, Elektriker, Trockenbauer und Einblasdämmer, meist vor vielen Jahren errichtet und ohne Dokumentation.

Entsprechend muß der Brandschützer beauftragt werden, die Übereinstimmung der vorliegenden Schächte mit Ziff. 2.1 bis 2.6 zu überprüfen und entweder zu bestätigen oder Nachbesserungen zu empfehlen. Er sammelt bei Neubau die Begleitscheine für die Brandschutzmanschetten, er prüft die Leitungsabstände, er weiß, was mit welcher Leitung transportiert wird, er gibt die Bauweise der Schachtwände vor. Möchte Ihr Brandschützer diesen Auftrag nicht annehmen, so muß ein anderer Brandschützer gesucht werden.

Eine Übereinstimmungserklärung vom Einblasdämmer wäre meist ohne Substanz und hätte den Beigeschmack einer "blinden" Gefälligkeitserklärung. Und von wertlosen Zertifikaten, das hat uns jüngst die Diesel-Abgaskrise wieder gezeigt, sollten wir  die Finger lassen. Eine Weile geht es gut, nach dem Muster "machen doch alle, kann doch nicht falsch sein", bis irgendwann die Fassade kollabiert.

Nur Ziffer 2.7 betrifft die Einblasdämmung, und dafür bescheinigen wir die Richtigkeit. In Werbebroschüren wird dies u.a. auch "Kontrollbericht" genannt. Dieser Begriff ist eine Wortschöpfung der Werbetexter und taucht in keiner Vorschrift auf. Werbebroschüren sind keine Rechtsgrundlage.

Wir richten uns nach den amtlichen Dokumenten. Die Ziffer 2.7 des AbP verweist nur auf die Dämmstoffzulassung, die Zulassung nennt es "Bescheinigung". Die Bezeichnung "Baustellenbescheinigung" ist nicht in der DIBt-Zulassung festgelegt, hat sich aber so eingebürgert. Damit in unserer Baustellenbescheinigung auch das Wort "Übereinstimmungserklärung" erscheint, heißt sie jetzt ganz knapp und allgemeinverständlich:

"Baustellenbescheinigung nach Ziff. 4.5 der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z-23.11-1612, sowie Übereinstimmungserklärung hinsichtlich Ziff. 2.7 des Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses Nr. P-MPA-E-05-019 vom 16.09.14 als Grundlage für die Übereinstimmungserklärung nach Ziff.3".


Hier nebenstehend haben wir Ihnen die Inhalte und Rechtsgrundlagen der Übereinstimmungserklärung in einer ganz einfachen und übersichtlichen Grafik zusammengestellt (mit linker Maustaste draufklicken zum Vergrößern, dann Rechtsklick und "Grafik anzeigen" zur vergrößerten Darstellung oder "Grafik speichern unter" zum Herunterladen).

Bitte stellen Sie im eigenen Interesse sicher, daß schon bei Auftragsvergabe geklärt ist, wer Ihnen abschließend die Schlußdokumentation mitsamt der Übereinstimmungserklärung zu übergeben hat.
Übereinstimmungserklärung