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- - - Jetzt reinschauen beim kostenlosen Online-Kongress, seit 22.05. mit Beiträgen der Top-Player zu PV, H2, Mini-Windkraft, IR-Heizung, Wärmepumpen, Mieter, Solarthermie, Speicher, Autarkie, … also "energetische Optimierung mal ganzheitlich", denn Einblasdämmung allein rettet nicht die Welt. - - - www.hausenergiekongress.de - - -

Steuer-Ermässigungen und BAFA- / KfW-Förderungen



Achtung - Sie können immer nur einen Fördertopf nutzen, nicht mehrere gleichzeitig.

Übersicht:
  20% auf alles nach § 35c EStG
  20% auf Arbeitskostenanteil nach § 35a EStG (nur noch bei Brand- oder Schallschutzmaßnahmen sinnvoll)
  KfW-Förderungen
  Lohnt sich der Aufwand?

  Rückblick: Befristete Mehrwertsteuersenkung von 19 auf 16% bis Ende 2020



Energetische Einzelmaßnahmen in selbstgenutzten Wohnhäusern nach § 35c EStG ("20% auf alles", seit 2020)


Mit dem Klimapäckchen Ende 2019 wurde der § 35c EStG neu eingeführt. Versprochen werden Steuerermäßigungen: die ersten 2 Jahre 7% der Aufwendungen, im dritten Jahr 6%, macht zusammen 20%. Lesen Sie den § 35c EStG im Wortlaut, vor allem wenn Sie noch andere Maßnahmen außer der Einblasdämmung vorhaben, denn es gibt ein paar Wortklaubereien hier und Fußangeln da. Teils ist das Thema auch unter ESanMV (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung) bekannt.

Der Unterschied zum seit 2009 geltenen § 35a EStG liegt in der Berechnungsgrundlage:
  • nach dem alten § 35a erhalten Sie 20% der Arbeitskosten (max. 1.200 € Steuerermäßigung = 6.000 € Arbeitskosten),
  • nach dem neuen § 35c erhalten Sie 20% der Gesamtkosten (max. 40.000 € Steuerermäßigung = 200.000 € Gesamtkosten).
  • Es müssen aber Mindestanforderungen eingehalten werden. Wortlaut in Anlage 1 bis 3 ESanMV, und hier die Kurzfassung dazu: 
    - Oberste Geschoßdecken 0,14 W/m²k, Decken nach unten gegen Außenluft 0,20 und Decken zu unbeheizten (Keller)räumen und gegen Erdreich 0,25 W/m²k (Anlage 3 ESanMV),
    - Schräg- und Flachdächer 0,14 W/m²k, Gaubendächer und -wangen 0,20 W/m²k, im Denkmal und bei erhaltenswerter Bausubstanz gilt das Einblasdämmprivileg mit WLG 0,040 (Anlage 2 ESanMV),
    - bei Wänden generell 0,20 W/m²k, im Denkmal 0,45 W/m²k, bei Fachwerk-Innendämmung 0,65 W/m²k und bei Kerndämmungen gilt das Einblasdämmprivileg mit WLG 0,035 (Anlage 1 ESanMV).

 Mehr lesen zu Fachunternehmen i.S.d. § 35c EStG und zu Mindestanforderungen

Als "Fachunternehmen für Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten" (so werden wir in § 2 Abs. 1 ESanMV bezeichnet) erteilen wir Ihnen gern die seit 31. März 2020 veröffentlichte "Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster". Das Formular ist echtes Meisterwerk deutscher Minsterialbürokratie - ein pdf, von Formularfunktion noch nie was gehört, und jeder Handwerksbetrieb, der es ausfüllen möchte, kann das nur entweder auf Papier, oder man muß es selbst neu schreiben, dann mit Formularfunktion.

Und noch ein Vorbehalt: wir kennen Ihre persönliche steuerliche Situation nicht, können nicht immer die Frage "Wohn-" oder "Eigennutzung" einschätzen, die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich schnell, und das Regelwerk läßt Interpretationsspielräume offen. Daher übernehmen wir diesbezüglich keine Gewähr. Mit Restzweifeln behaftet sind aber viele Gesetze, sonst hätte ja der Bundesfinanzhof nichts zu tun. Kein Grund also für uns, die Bescheinigung nicht auszustellen.


Absetzbarkeit haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a EStG ("20% auf Arbeitskostenanteil", seit 2009)


Auch hier ist nur selbstgenutztes Wohneigentum förderfähig. Es wird weniger gefördert (nur die anteiligen Arbeitskosten, nicht die gesamten Kosten), aber es wird breiter gefödert (nicht nur "energetische Maßnahmen").

Durch die geringere Förderhöhe verliert der § 35a an Bedeutung. Er ist nur dann noch sinnvoll, wenn es sich entweder um keine energetische Sanierung handelt (also z.B. eine Schall- oder Brandschutzmaßnahme, die keinerlei energetische Vorteile bringt), oder wenn Sie das § 35c-Limit von 200.000 € für energetische Sanierungen ausgeschöpft haben ("der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt 40.000 Euro" heißt es im Gesetz, d.h. Maßnahmen bis 200.000 Gesamtkosten werden gefördert).

§ 35a EStG Abs. 3 der Fassung gültig ab 01.01.2009 erlaubt es dem Auftraggeber, bei handwerklichen haushaltsnahen Dienstleistungen (Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) die in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitskosten steuerlich geltend zu machen:

Bis 6.000 € Arbeitskosten pro Jahr x 20% = bis 1.200 € Abzugsbetrag von der Einkommensteuer (2008 war es die Hälfte). Dieser Abzugsbetrag mindert die Steuerlast und nicht etwa nur das zu versteuernde Einkommen. Die Arbeitskosten entstehen bei uns je nach Personalstärke in Höhe von ca. 400 bis 800 € je Arbeitstag und werden in unserer Rechnung bescheinigt. 


Auch für Nicht-Selbstnutzer: BAFA-Zuschuß für Einzelmaßnahmen

AküFi: BAFA = Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die reichen die "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG) aus, weshalb BAFA und BEG im Dämm-Kontext meistens das selbe meinen.
Doof: erst die Bürokratie, dann dämmen. Wer erst handelt und dann die Förderung möchte, hat Pech gehabt.
  • Mindestens 2.000 € Sanierungsaufwand, maximal 60.000 €,
  • Zuschuß 15%, plus - wenn ein "individueller Sanierungsfahrplan" (iSFP) erstellt wurde - weitere 5%.
  • Energieberater ist Pflicht, die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung werden zu 50% erstattet.
  • Technische Mindestanforderungen: Das Bauteil muß nach der Sanierung einen Wärmedurchlaß von 0,14 W/m²K oder weniger erreichen. Dazu können Sie sich hier das BAFA-Merkblatt herunterladen.
    - Bei Dachgauben reicht 0,20 W/m²K (BAFA-Merkblatt Seite 19), 
    - bei zweischaligem Mauerwerk gilt das Einblasdämmprivileg, d.h. Hohlraum füllen, egal wie dünn, so lange die verwendete Dämmstoffqualität λ ≤ 0,035 W/(m·K) oder besser ist (BAFA-Merkblatt Seite 18, unsere Dämmstoffe halten das ein),
    - im Denkmalschutz gilt ebenfalls das Einblasdämmprivileg, Dämmstoffqualität λ ≤ 0,040 W/(m·K) oder besser (BAFA-Merkblatt Seiten 18-19, suchen nach "Baudenkmal").

KfW-Förderkredit und Tilgungszuschuß

  • Umfangreiche Maßnahmen für eine Sanierung zum KfW-Effizienzhaus werden mit einem zinsgünstigem Kredit (maximal 150.000 Euro) plus einem Tilgungszuschuss (maximal 20 Prozent) gefördert. Je nach erreichtem Effizienzhaus-Niveau ist hier eine Förderung von 20 bis maximal 45 Prozent der förderfähigen Kosten möglich.

  • Die KfW-Effizienzhaus-Klasse (100, 85, 70, 55, 40) bezeichnet den Energieverbrauch im Vergleich zu den Vorgaben des GEG - ein Effizienzhaus 70 verbraucht also nur 70% der Energie, die das GEG-Referenzhaus verbrauchen würde. Je besser, desto höher der Fördersatz (27,5%, 30%, 35%, 40%).

Lohnt sich die Mühe?

+ Pro: Eine ziemlich gute Fördergeld-Suchmaschine mit angeschlossenem Abwicklungsdienstleister

Einen ersten Fördermittelcheck kann man z.B. bei Foerderdata.de machen. Hier geht´s direkt zur Fördergeldsuche für Gebäude.
Das ist gut gestaltet, läuft auf Seiten von Förderdata vollautomatisch, kostenlos und ohne Anmeldung, und liefert in wenigen Minuten einen Abschlußbericht in einer handlichen pdf.

Wenn man fündig geworden ist, fängt die Arbeit erst richtig an. Jetzt kann man bei Förderdata die kostenpflichtige Phase 2 zünden und sich gegen ein moderates Entgelt ("ab 399 €") durch den Antragsdschungel bei KfW & Co. helfen lassen. Für Menschen mit wenig Zeit und / oder wenig Lust auf Bürokratie sicher ein lohnendes Angebot.

- Contra: Fördermittel fürs breite Publikum und die politische Philosophie dahinter.

Vorab stellt sich die Frage, warum der Staat Dinge fördert, was er fördert und und wie er fördert. Kurz: bevor man sich in den Paragraphendschungel stürzt, sollte man sich überblickshaft fragen, ob sich der Antrags- und Rechercheaufwand überhaupt lohnt. Die Förderung nach § 35 a und c ist schnell beantragt, kompliziert ist das Regelwerk nur für die, die das genehmigen sollen. Hier ein paar Aspekte dazu, die hauptsächlich die KfW-Föderung betreffen.
  • Förderpolitik ist Schaufensterpolitik.
    Der Fördermittelgeber will Aufmerksamkeit erzeugen und Signale setzen. Wenn Verbote und Strafen in der Umsetzung zu mühsam erscheinen, greift "der Staat" (EU, Land, Kommune ...) auch gern zu Geboten und Fördermitteln. Die Fördermittel werden ins Schaufenster gestellt und lauthals beworben ("Geld zu verschenken!!"), und der zuständige Politiker oder die amtierende Regierung hofft, dies würde sich zudem noch in Wählerstimmen auszahlen.

    Problem:
    jeder Euro, der ausgezahlt wird, liegt nicht mehr im Schaufenster.
    Das Geld soll also so lange wie möglich im Schaufenster liegen bleiben, dort hell blitzen und so langsam wie möglich abschmelzen.
    Also wirbt man mit hohen Beträgen, nennt groß die zu fördernde Bausumme und in kleiner Schrift den auszuzahlenden Förderbetrag, gibt zinsverbilligte Kredite in Niedrigzinszeiten und verteilt das Geld auf mehrere Jahre, damit das aktuelle Haushaltsjahr nur einen Bruchteil der eingegangenen Verpflichtungen abbildet. Nicht gerade praktisch für den Bauherren, der ja seine Baukosten mit Abschluß der Maßnahme vollständig zahlen muß - und sei es, mit einer Bankenfinanzierung. Beliebt sind immer noch Steuervorteile, entweder als Minderung des zu versteuernden Einkommens oder als Steuerminderung. Rentner und Geringverdiener (insbes. in ländlichen Gegenden), die zwar Immobilieneigentümer sind, aber nicht reich, gehen leer aus, weil sie nicht oder nur in geringem Umfang steuerpflichtig sind. Ganz aktuell (Anfang 2020) schon wieder im § 35c EStG - sie lernen es einfach nicht.

  • Mißbrauchsangst und Bürokratie.
    Jedes zu verschenkende Geld lockt Fachleute an, die versuchen, die Regeln maximal zu ihren Gunsten zu dehnen. Das wiederum sorgt unvermeidlich für komplizierte Regeln und lange Antragsformulare.

  • Gefördert werden vorrangig Dinge, die ohne Förderung nicht gemacht werden. Das kann durchaus sinnvoll sein, wenn es um Dinge mit niedrigen privaten Gewinnen und hohen gesellschaftlichen Kosten geht.
    Mit eingem gegebenen Budget kann man wenige Altbauten mit viel Geld pro Haus in Passivhäuser verwandeln (so will es die KfW), oder man kann viele Altbauten mit wenig Geld pro Haus so dämmen, daß ihr Energiehunger erst einmal halbiert wird - das halten wir für sinnvoller, aber die Bundesregierung hat das noch nicht verstanden.

  • Alles, was sinnvoll ist und gefördert wird, bekommt einen Geruch von Sinnlosigkeit und erzeugt Mißtrauen: "Warum fördern die das, wenn es doch sowieso sinnvoll ist, wo ist hier der Haken?".
Gerade bei kleineren Einzelmaßnahmen vergeht oft ein Jahr zwischen Entschluß und Bewilligung, und dieses eine weitere Jahr mit überhöhten Heizkosten, plus Energieberater, plus eigenem bürokratischen Aufwand, ist schon größer als das Geldgeschenk vom Staat. Prüfen Sie nüchtern. Manchmal lohnt es sich, manchmal aber auch nicht, dann sollten Sie die Reißleine ziehen.


Befristete Mehrwertsteuersenkung von 19 auf 16% - 01.07. bis 31.12.20

Im Koalitionsausschuß vom 03.06.2020 wurde die Mehrwertsteuersenkung ab dem 01.07.20 von 19% auf 16% beschlossen (und von 7% auf 5%, aber das betraf uns nicht). Zum 31.12.20 lief die Regelung aus.

Wir gaben diesen Steuervorteil weiter. Auch die Angebote, auf denen wir 19% geschrieben haben, wurden mit 16% abgerechnet. Umgekehrt, auch wenn im Angebot 16% stehen, werden jetzt wieder 19% fällig. Maßgeblich ist das Leistungs- oder das Fertigstellungsdatum, nicht das Angebots- oder das Rechnungsdatum. Deswegen steht das Thema hier auch noch, obwohl die befristete Mehrwertsteuerabsenkung nun vorbei ist.